Grundsätzlich gehören Computer zum Anlagevermögen, werden aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Für die meisten Unternehmen sind Computer ein wichtiges Betriebsmittel, da sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Handelt ein Unternehmen jedoch mit Computern, sind diese allerdings dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie für den Verkauf bestimmt sind.

 
Praxis-Beispiel

Computer-Entnahme aus dem Lager für eigene Zwecke

In einem Computer-Handelsgeschäft werden von einem bestimmten Computer-Modell 5 Exemplare aus dem Lager entnommen und damit die ausgedienten PCs aus den eigenen Verwaltungsräumen im Obergeschoss ersetzt.

Ergebnis: Durch die Entnahme der Computer aus dem Warenlager wird signalisiert, dass die Computer fortan dem Verkaufsprozess entzogen und für eine dauernde Nutzung im Unternehmen vorgesehen werden (neue Zweckbestimmung). Die Computer müssen aus dem Umlaufvermögen (durch Bestandsveränderung) ins Anlagevermögen umgebucht werden. Sie sind fortan zu aktivieren und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

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