Ausstellungsmöbel eines Einzelhändlers werden grundsätzlich dem Umlaufvermögen zugeordnet, da sie vornehmlich für eine Veräußerung bestimmt sind, auch wenn sie Ausstellungszwecken dienen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schreibtische als Anlage- und Umlaufvermögen

Ein Möbelhaus bestellt bei einem Möbelhersteller 30 Schreibtische für die Büromöbelabteilung im Hause. Ein Schreibtisch aus dieser Lieferung wird sofort im Büro des Geschäftsführers aufgestellt, einen weiteren Schreibtisch hiervon nutzt der Verkäufer im Verkaufsraum als Arbeitsplatz.

Ergebnis: Die beiden Schreibtische, die dauerhaft für betriebliche Zwecke genutzt werden sollen, zählen zum Anlagevermögen; die restlichen 28 Schreibtische aus der Lieferung gehören als Handelsware zum Umlaufvermögen.

[1] Vgl. FG Berlin, Urteil v. 11.5.1975, IV 167/75, EFG 1977 S. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge