Stellt ein Hersteller von Fertighäusern Prototypen seiner Produktion (sog. Musterhäuser) zum Zweck der Werbung und Vorführung von Kaufinteressenten auf, so sind diese Wirtschaftsgüter aufgrund ihrer Zweckbestimmung dem Anlagevermögen zuzuordnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Musterhaus gehört zum Anlagevermögen

Ein Fertighausunternehmen baut auf eigenem Gelände ein Musterhaus, in dem sich die zukünftigen Kunden umfassend von der Qualität des Hauses überzeugen können. Das Musterhaus soll planmäßig nach 5 Jahren meistbietend veräußert werden.

Ergebnis: Musterhäuser eines Fertighausherstellers sind aufgrund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum dauerhaft vorzuführen, dem Anlagevermögen zuzuordnen. Dies hat Auswirkung auf die Gebäudeabschreibung. Gehören Gebäude zum Umlaufvermögen, kommt eine planmäßige AfA nicht in Betracht. Musterhäuser sind Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG, sie dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken und daher nicht Wohnzwecken.

Aus einem eventuellen späteren Verkauf von Musterhäusern nach Ablauf ihrer Ausstellungszeit können mitunter noch erhebliche Veräußerungserlöse erzielt werden können, die unter Umständen sogar die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen. Dies belegt, dass die Musterhäuser auch für den jeweiligen Fertighaushersteller wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind.

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