4.4.1 Vorführwagen eines Kfz-Händlers

Die Zuordnung von Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers zum Anlage- oder Umlaufvermögen war bereits mehrmals Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Meist werden die Fahrzeuge nicht bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen gehalten, sondern vorzeitig an Kunden veräußert.

 
Praxis-Beispiel

Vorführwagen im Anlagevermögen eines Kfz-Händlers

Ein bilanzierendes Unternehmen betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In der Bilanz zum 31.12.01 wird im Anlagevermögen ein Vorführwagen aktiviert, der planmäßig ab 01 gewinnmindernd abgeschrieben wird. Der Vorführwagen wird in 03 an einen Kunden veräußert.

Ergebnis:

Im vorliegenden Fall sind die vom Unternehmer bilanzierten Vorführwagen aufgrund ihrer Funktion, den Kunden das Verkaufsprogramm vorzuführen, dem Anlagevermögen zuzuordnen. Unter Heranziehung der handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Anlage- oder Umlaufvermögen nach der vorgesehenen Art des Dienens für den Betrieb und nicht nach der Dauer des Dienens im Betrieb. Die Zweckbestimmung der Vorführwagen liegt nicht in der einmaligen Nutzung (Veräußerung), sondern in der wiederholten, dauerhaften Verwendung als Vorführ- und Mustergegenstände. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zweckbestimmung nicht bis zum Ende der wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer der Vorführwagen beibehalten wird.[1]

Vorführwagen eines Kfz-Händlers sind demnach in dessen Bilanz als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. Die Vorführwagen sind abnutzbare Vermögensgegenstände, die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.

4.4.2 Schaufensterware im Handel

Handelsbetriebe gestalten ihre Schaufenster möglichst werbewirksam. Dazu gehört auch die Präsentation der zu verkaufenden Ware für Werbezwecke. Hier gilt grundsätzlich die Rechtsprechung des BFH zu Vorführwagen eines Kfz-Händlers.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schaufensterware eines Einzelhändlers

Ein Händler für Brautmoden möchte ein hochwertiges Kleid in das Schaufenster stellen und dort längerfristig zu Werbezwecken stehen lassen. Das Kleid kann wegen der Vergilbung durch UV-Strahlen anschließend nicht mehr veräußert werden.

Ergebnis: Hier besteht von Anfang an der Wunsch, das Kleid dauerhaft als Blickfang zu behandeln und nicht zu veräußern. In diesem Falle liegt Anlagevermögen vor. Eine Veräußerung dieses Kleides war vom Händler nie beabsichtigt. Das Brautkleid ist folglich als Anlagevermögen zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

 
Hinweis

Schaufensterware als Umlaufvermögen

Modeaussteller ändern fast wöchentlich ihre Schaufensterdekorationen. Die bisher ausgestellte Ware wird anschließend – eventuell mit Abschlag – weiterveräußert.

Ergebnis: Diese Schaufensterware ist von Beginn an dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da ein Verkauf nie ausgeschlossen, sondern sogar erwünscht war.

4.4.3 Musterhäuser eines Fertighausherstellers

Stellt ein Hersteller von Fertighäusern Prototypen seiner Produktion (sog. Musterhäuser) zum Zweck der Werbung und Vorführung von Kaufinteressenten auf, so sind diese Wirtschaftsgüter aufgrund ihrer Zweckbestimmung dem Anlagevermögen zuzuordnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Musterhaus gehört zum Anlagevermögen

Ein Fertighausunternehmen baut auf eigenem Gelände ein Musterhaus, in dem sich die zukünftigen Kunden umfassend von der Qualität des Hauses überzeugen können. Das Musterhaus soll planmäßig nach 5 Jahren meistbietend veräußert werden.

Ergebnis: Musterhäuser eines Fertighausherstellers sind aufgrund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum dauerhaft vorzuführen, dem Anlagevermögen zuzuordnen. Dies hat Auswirkung auf die Gebäudeabschreibung. Gehören Gebäude zum Umlaufvermögen, kommt eine planmäßige AfA nicht in Betracht. Musterhäuser sind Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG, sie dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken und daher nicht Wohnzwecken.

Aus einem eventuellen späteren Verkauf von Musterhäusern nach Ablauf ihrer Ausstellungszeit können mitunter noch erhebliche Veräußerungserlöse erzielt werden können, die unter Umständen sogar die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen. Dies belegt, dass die Musterhäuser auch für den jeweiligen Fertighaushersteller wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind.

4.4.4 Werkzeuge und Ersatzteile

Bei Werkzeugen ist hinsichtlich der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu prüfen, ob es sich um dauerhafte, mehrmalig einsetzbare Werkzeuge wie Fräser, Bohrer, Sicherheitsfutter und Haltevorrichtungen handelt, die dann als Anlagevermögen zu aktivieren sind. Verschleißen die Werkzeuge jedoch schnell oder sind nur für einen Auftrag bestimmt, zählen sie als Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen.[1]

Ersatzteile einer Anlage gehören als Gebrauchsgüter zum Anlagevermögen u...

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