Im täglichen Sprachgebrauch ist jeder selbstständige Name einer Internetseite eine Domain und umfasst den individuellen Namen inklusive der Länderkennung (z. B. ".de") oder der organisatorischen Kennung (z. B. ".com" oder ".net"). Einige Unternehmen registrieren diverse verfügbare Domains auf ihren Namen und veräußern diese anschließend. Andere Unternehmen sichern sich Domains für den eigenen Internetauftritt.

Im deutschen Zivil-, Handels- und Steuerrecht findet sich der Begriff "Domain" nicht. Um bei der Bilanzierung berücksichtigt werden zu können, muss die Domain die Voraussetzungen für ein Wirtschaftsgut bzw. einen Vermögensgegenstand erfüllen. Unter Wirtschaftsgütern versteht man Gegenstände und Rechte, die als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden können. Domains sind verkehrsfähig, sind also an Dritte durch Kaufvertrag übertragbare und veräußerbare Rechte. Sie können gehandelt, vermietet und auch abgetreten werden. Deshalb ist eine Domain als ein "Vermögensrecht" einzustufen.[1] Eine Domain ist selbstständig bewertbar und verkehrsfähig und erfüllt somit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen für ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

Zuordnung zum Anlagevermögen

Bei einer unternehmenseigenen Domain handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.[2] Eine Domain-Adresse kann grundsätzlich nur entgeltlich erworben werden, z. B. von einem Dritten oder in Form der Registrierungskosten der DENIC eG.[3] Sowohl handels- als auch steuerrechtlich besteht ein Aktivierungsgebot bei entgeltlichem Erwerb.[4] Da es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, können die Anschaffungskosten für den entgeltlichen Erwerb einer Domain jedoch nicht abgeschrieben werden.

Zuordnung zum Umlaufvermögen

Eine Zuordnung zum Umlaufvermögen trifft insbesondere bei Unternehmen zu, die mit Domains handeln oder Internetseiten erstellen. Unter diesen Voraussetzungen können Domains auf Vorrat konnektierte Waren sein, soweit sie für den Weiterverkauf bestimmt sind. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt jedoch kein bilanzielles Aktivierungsverbot. Umlaufvermögen ist mithin auch ohne Vorliegen eines entgeltlichen Erwerbs aktivierungspflichtig.[5]

[1] Im Sinne von § 857 ZPO.
[3] DENIC eG (Deutsches Network Information Center) ist die zentrale Registrierungsstelle der Top-Level-Domain ".de".

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