Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierunter fallen insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt oder zu erwarten ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert und die bisherige Nutzung bis zur Veräußerung unverändert aufrechterhalten bleibt.[1] Die bloße Verkaufsabsicht bewirkt grundsätzlich keinen Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen.

 
Praxis-Beispiel

Beabsichtigter Verkauf eines Pkw des Anlagevermögens

Die Geschäftsführung plant am 22.9.02, einen zum Anlagevermögen zugeordneten betrieblichen Pkw im Januar 03 zu veräußern.

Ergebnis: Der Pkw muss in der Bilanz zum 31.12.01 weiterhin dem Anlagevermögen zugeordnet bleiben, da die Veräußerung lediglich geplant ist.

[1] R 6.1 Abs. 1 Satz 7 EStR; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB, Rz. 361.

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