Rz. 25

Infolge der Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen diese ebenfalls in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Für immaterielle Vermögensgegenstände gelten dabei im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für Sachanlagen. Auch wenn einzelne Positionen bereits voll abgeschrieben sind, sollten sie im Bestandsverzeichnis bis zum Zeitpunkt des Erlöschens fortgeführt werden. Der Bestandsnachweis kann jedoch regelmäßig nur in Form von Urkunden und dokumentierenden Belegen wie Verträgen geführt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei Patenten, kann ein Auszug aus öffentlichen Registern vorgelegt werden.[1]

 

Rz. 26

Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht bestehen bezüglich selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Während nach § 248 Abs. 2 HGB ein Ansatzwahlrecht besteht, existiert steuerrechtlich das Ansatzverbot fort.[2] Konkretisiert in § 255 Abs. 2a HGB sind speziell Entwicklungskosten aktivierungsfähig, wohingegen Forschungsaufwendungen nicht aktiviert werden dürfen. Als Entwicklung gilt in Anlehnung an die IFRS die Anwendung von Forschungsergebnissen oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Dagegen ist Forschung eine eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Für die Bestandsaufnahme ist es notwendig, dass am handelsrechtlichen Vermögensbegriff und damit der Einzelverwertbarkeit festgehalten wird. Daher sind die Entwicklungsprojekte zu identifizieren und zu dokumentieren. Zu jedem Bilanzstichtag sind die Ansatzkriterien zu prüfen.[3]

[1] Vgl. Lutz/Schlag, in Wysocki/Schulze-Osterloh, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abt. II/2, Rz. 88, Stand: 3/2017.

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