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Werden den Gesellschaftern einer GmbH Kredite gewährt, die unter den Finanzanlagen als "sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind, so ist der Betrag dieser Kredite nach § 42 Abs. 3 GmbHG entweder bei dieser Position gesondert zu vermerken oder im Anhang anzugeben. Entsprechendes gilt nach § 264c Abs. 1 HGB für Ausleihungen an und Forderungen gegen Gesellschafter einer Personengesellschaft, die nach § 264a HGB die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden hat. Abweichend davon sind Kredite, die persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern gewährt werden, nach § 286 Abs. 2 Satz 4 AktG zwingend bei der entsprechenden Bilanzposition zu vermerken. Wiederum anders dagegen die Rechnungslegung der AG: Hier genügt es, Kredite i. S. d. §§ 89, 115 AktG an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach § 285 Nr. 9 HGB im Anhang anzugeben.

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