Zu den sonstigen Ausleihungen gehören alle Finanzanlagen, die nicht zu den bereits dargestellten Arten von Finanzanlagen zu rechnen sind. Das sind z. B. unverbriefte Geschäftsanteile, die keine Beteiligungen i. S. v. § 266 Abs. 2 A. III. 3 HGB sind, oder auch nicht oder als Namenspapier verbriefte Genussrechte. Ebenso fallen hierunter langfristige Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter, soweit diese nicht in einem Sonderposten nach § 42 Abs. 3 GmbHG erfasst sind.

Nicht hierunter fallen kurzfristige Kapitalforderungen, die bei betrieblicher Veranlassung als sonstige Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sonstige Ausleihungen

  • Der Unternehmer A hat seinem langjährigen Geschäftspartner B ein 5-Jahres-Darlehen gewährt, das der B in Jahresraten abzahlt; Restforderung am Bilanzstichtag 31.12.01: 30.000 EUR.

Als Bilanzposten "Sonstige Ausleihungen" sind 30.000 EUR zu erfassen.

  • Die C-GmbH hat ihrem Gesellschafter D ein Darlehen über 3 Jahre gewährt. Es ist nicht nach § 42 Abs. 3 GmbHG erfasst. Die Restforderung am Bilanzstichtag 31.12.01 beträgt 6.000 EUR.

Als Bilanzposten "Sonstige Ausleihungen" sind 6.000 EUR zu erfassen.

[1] § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB.

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