Ausleihungen sind Darlehen, die auf längere Zeit, d. h. regelmäßig mehr als 1 Jahr, angelegt sind. Dazu gehören Finanz- und Kapitalforderungen, nicht jedoch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Letztere gehören regelmäßig zum Umlaufvermögen.[1]

Unter einer Wertpapierleihe versteht man das Entleihen von Wertpapieren für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung von Leihgebühren oder Kompositionszahlungen für entgangene Dividenden.[2]

Eine Wertpapierleihe oder ein ähnliches Geschäft kann einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten[3] darstellen, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen und dadurch die Abzugsmöglichkeit für anfallende Zinsaufwendungen zu erhöhen.[4] Die Verhinderung von Steuergestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe war durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[5] insbesondere auf Personengesellschaften als Verleiher ausgedehnt worden.

Entgelte, die der Entleiher im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe leistet, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden als Gegenleistung Ertrag bringende Wirtschaftsgüter überlassen, gelten die Erträge, auf die der Darlehensnehmer verzichtet, von ihm als bezogen und als Entgelt an den Darlehensgeber geleistet. Auch hier greift das Betriebsausgabenabzugsverbot.

Auch andere Überlassungen fallen unter die Regelung, wie z. B. Pacht oder Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 340b HGB. Die Regelung ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Wertpapierleihe über zwischengeschaltete Personengesellschaften abgewickelt wird, auch wenn diese die Verleiher sind. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Sie ist nicht anzuwenden, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnahmen und Bezügen aus überlassenen Anteilen gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiter verleiht.[6]

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