Bewegliches Sachanlagevermögen ist abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter zu verteilen,[1] und zwar entweder linear – nach Maßgabe der Leistung – oder degressiv. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gilt bis einschl. 31.12.2019 nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind.[2]

 
Wichtig

Änderung des § 7 Abs. 2 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, verlängert durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 wurde durch die Änderung des § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und darf 25 % nicht übersteigen. Diese Regelung wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 um 1 Jahr verlängert und gilt damit für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.[3]

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung für eine Investition kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich davon, dass Unternehmen die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und damit zur Erzielung von Liquiditätsvorteilen zügig nutzen werden. Die degressive Abschreibung soll damit die schnellere Refinanzierung fördern und über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize schaffen, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen sollen. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5, 6 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bereits bestehende steuerliche Förderungen werden durch die Neuregelung also nicht konterkariert. Aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen wird die Abschreibungsmöglichkeit als konjunkturstützende begleitende Maßnahme auch für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht.[4]

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.[5]

Bei Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.[6]

Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Aus diesem Verzeichnis müssen der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen AfA, die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen hervorgehen. Auf das Führen des Verzeichnisses kann verzichtet werden, wenn sich die Daten aus der Buchführung ergeben.[7]

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR),[8] kann die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden; die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Davon abweichend kann für selbstständig nutzbare abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR,[9] jedoch nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr seiner Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen.[10]

[1] Zu den jeweiligen Nutzungsdauern vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532 – Amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter – i. V. m. BMF, Schreiben v. 6.12.2001, BStBl 2001 I S. 860BMF, Schreiben v. 14.12.2001, BStBl 2001 I S. 861. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nrn. 491, 492, 494, BStBl 2022 I S. 366.
[3] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerh...

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