Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbares Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand).

Handelsrechtlich besteht Aktivierungspflicht.[1] Der Geschäfts- oder Firmenwert ist abzuschreiben. Kann seine voraussichtliche Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, ist er über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.[2] Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.[3]

Soll er über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ist dies im Anhang zu begründen.[4] Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist zulässig,[5] eine Wertaufholung ist nicht zulässig.[6]

Auch steuerrechtlich muss der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden. Er ist regelmäßig innerhalb von 15 Jahren abzuschreiben.[7] Eine Teilwertabschreibung ist zulässig, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung zeigt, dass dessen Rentabilität nachhaltig gesunken ist.[8]

 
Hinweis

Abschreibungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert im HGB

Die Änderung des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz[9] beruht auf Art. 12 Abs. 11 Unterabs. 2 der RL 2013/34/EU. Danach werden immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf deren Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann die Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts – ausnahmsweise – nicht verlässlich geschätzt werden, schreibt die Richtlinie vor, dass die Abschreibung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat, hier Deutschland, festzusetzenden höchstzulässigen Zeitraums vorzunehmen ist, wobei der höchstzulässige Zeitraum mindestens 5 und höchstens 10 Jahre zu betragen hat. Gleichwohl muss der Kaufmann zunächst gewissenhaft prüfen, ob die verbleibende Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann. Deutschland hat den Spielraum der Richtlinie voll ausgeschöpft.[10]

[3] Art. 75 Abs. 4 Satz 2 EGHGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1245.
[9] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1245.
[10] BT-Drucks. 18/4050, S. 59 – Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes.

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