Es wird unterschieden zwischen:

  • Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert,
  • Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern,
  • sonstigen immateriellen Anlagegütern.

Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte.

 
Hinweis

Funktionsverlagerungen ins Ausland

Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile besondere Bedeutung in den Fällen von Funktionsverlagerungen ins Ausland.[1] Für sie können nach Maßgabe der Funktionsverlagerungsverordnung[2] Verrechnungspreise aufgrund der voraussichtlichen Erträge aus dem jeweils überlassenen Wirtschaftsgut oder der jeweils überlassenen Dienstleistung ermittelt werden. Durch Art. 6 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[3] wurde die Regelung für alle grenzüberschreitenden Vorgänge mit Blick auf die Gewinnabgrenzung bzw. auf die Gewinnverteilung mit Wirkung ab 1.1.2013[4] klarer gefasst und für alle Investitionsalternativen einheitlich geregelt.[5]

Zur Verhinderung lediglich missbräuchlicher Steuergestaltungen im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter wurde § 1 AStG mit Wirkung ab 1.1.2022 durch Einfügung eines neuen § 1 Abs. 3c AStG geändert.[6]

[2] Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (FunktionsverlagerungsverordnungFVerlV) v. 12.8.2008, BStBl 2009 I S. 34, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.
[3] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 I BGBl 2013 I S. 1809.
[4] Art. 31 Abs. 3 des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.
[5] Vgl. Begründung zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, BT-Drucks. 17/13033, S. 160 ff. Im Gesetzgebungsverfahren waren Regelungen aus dem nicht zustande gekommenen JStG 2013 in das AmtshilfeRLUmsG übernommen worden. So auch diese Regelungen,

vgl. i. E. "Funktionsverlagerung im Handels- und Steuerrecht".

[6] § 1 Abs. 3c i. V. m. § 21 Abs. 25 AStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1259. Zur Begründung vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 17.3.2021, BT-Drucks. 19/27632, S. 74 ff.

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