Mangels eigenständiger Regelung im Steuerrecht richtet sich die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Anlagevermögen einschl. seiner Unterteilung nach den Grundsätzen des HGB.[1] Das Anlagevermögen[2] wird unterteilt in

  • immaterielle Wirtschaftsgüter; hierzu gehören z. B. Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente, der Geschäfts- oder Firmenwert und der Praxiswert;
  • Sachanlagen; hierzu gehören Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden, technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  • Finanzanlagen; das sind z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie bestimmte Ausleihungen.

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