1 Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 1

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften[1] (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens im Anhang darzustellen (Anhangangabepflicht). Dabei haben sie nach § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Seit dem Geschäftsjahr 2016 sind auch die Abschreibungen nach § 284 Abs. 3 Satz 3 HGB weiter zu untergliedern in die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres, die Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Änderung der kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen, Abgängen und Umbuchungen des Geschäftsjahres. Die vom deutschen Gesetzgeber direkt aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU übernommenen Formulierungen sind dahingehend unklar, ob die Änderungen der kumulierten Abschreibungen (außer den explizit benannten Abschreibungen des Geschäftsjahrs) in einer Position oder analog zu den Angabepflichten der Bruttobeträge untergliedert in

  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Zugängen,
  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Abgängen und
  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Umbuchungen

darzustellen sind.

anzugeben sind. Während ersteres vom Gesetzestext her vertretbar ist und einzelne Stimmen im Schrifttum sogar eine getrennten "Davon-Angabe" für ausreichend erachten[2], erscheint die aufgegliederte Variante erheblich sinnvoller zu sein.[3]

 

Rz. 2

Die nach § 284 Abs. 3 HGB zu erbringenden Angaben werden regelmäßig im sog. Anlagespiegel oder Anlagegitter zusammengefasst. Der Zweck des Anlagespiegels besteht darin, das im Anlagevermögen gebundene Kapital, die Altersstruktur der Vermögensgegenstände und die Entwicklung der einzelnen Posten im abgelaufenen Geschäftsjahr darzulegen.[4]

 

Rz. 3

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Aufstellung eines Anlagespiegels befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Es steht ihnen – wie allen übrigen, nicht zur Erstellung eines Anlagespiegels verpflichteten Unternehmen – frei, freiwillig einen Anlagespiegel zu erstellen. In diesem Fall sollten sie den Anlagespiegel nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften etc. geltenden Vorschriften erstellen; wird davon abgewichen, so ist gem. § 284 Abs. 2 HGB zu erläutern, nach welcher Methode der Anlagespiegel konzipiert wurde. Soweit eine Verpflichtung zur Erstellung des Anlagespiegels besteht, ist dieser zwingend nach der sog. direkten Bruttomethode zu entwickeln.

[2] Vgl. Fink/Theile, DB 2015, S. 757.
[3] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2022, § 284 HGB, Rz. 61; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz. 119, Stand: 1/2022; Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 Rz. 224.
[4] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 58.

2 Die Konzeption des Anlagespiegels

2.1 Vertikale Gliederung nach dem Bilanzschema

 

Rz. 4

Zur Erstellung des Anlagespiegels verpflichtete Unternehmen haben diesen vertikal entsprechend dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB aufzubauen, d. h. sämtliche Posten des Anlagevermögens einzubeziehen. Gem. § 265 HGB sind auch im Anlagespiegel abweichende, der Klarheit dienende Postenbezeichnungen zulässig, neue Posten dürfen eingefügt, unerhebliche Posten dürfen zusammengefasst und Leerposten brauchen nicht ausgewiesen zu werden. Jedoch darf es von der Gliederung und den Bezeichnungen her nicht zu Abweichungen von der Bilanz des Unternehmens kommen.

 

Rz. 5

Soweit mittelgroße Kapitalgesellschaften für Zwecke der Offenlegung von den Erleichterungen nach § 327 Nr. 1 HGB Gebrauch machen und lediglich eine verkürzte Bilanz einreichen, darf nach h. M. auch der Anlagespiegel bei der Offenlegung der verkürzten Gliederung folgen.[1] Kleine Kapitalgesellschaften, die freiwillig einen Anlagespiegel erstellen, können sich ebenso damit begnügen, den Anlagespiegel entsprechend dem Mindestgliederungsschema der Bilanz unter Angabe der mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten aufzubauen oder können ihn bei der Offenlegung ganz weglassen.

 

Rz. 6

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße in den Anlagespiegel aufzunehmenden Positionen.

 
  Kapitalgesellschaften Publizitätspflichtige Unternehmen
  Kleinst-[2] Kleine[3] Mittelgroße Große
A. Anlagevermögen   x x x x
I. Immaterielle Vermögensgegenstände   x x x x
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Pflichten     x x x
2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten       x x
3. Geschäfts- oder Firmenwert     x x x
4. geleistete Anzahlungen       x x
II. Sachanlagen   x x x x
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken     x x x
2. technische...

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