Rz. 61

Der Anlagespiegel nach Handelsrecht unterscheidet sich von dem nach Steuerrecht durch einige steuerliche Bilanzierungsvorbehalte sowie durch das Verbot der Übernahme rein steuerlicher Werte in die Handelsbilanz. Es kommt ggf. zu Abweichungen bei den Herstellungskosten und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sind steuerlich nicht ansatzfähig. Damit geht die Darstellung in der Handels- und in der Steuerbilanz sowohl hinsichtlich der Beträge als auch ggf. hinsichtlich der Positionen auseinander. Besonders diese Unterschiede zwischen Handels- und Steuerabschluss führen zur Einführung einer getrennten "steuerlichen Buchführung". Konkret ist es seit dem Wirtschaftsjahr 2010 Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit den handelsrechtlich maßgeblichen Werten in die steuerliche Gewinnermittlung aufgenommen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschriften des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen,[1] was letztlich zumindest einem rudimentären Anlagespiegel mit den steuerlichen Wertansätzen entspricht.

 

Rz. 61a

Eine Übermittlung des Anlagespiegels in der E-Bilanz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben,[2] wird aber zur Vermeidung von Nachfragen der Finanzbehörden gewünscht und sollte bei Hinweisen in der E-Bilanz zum kontenmäßigen Nachweis auch erfolgen.[3]

[2] Vgl. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rz. 23.

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