Begriff

In einem Anlagenverzeichnis wird die Anschaffung, die Wertentwicklung (Zu- und Abschreibungen einschließlich Sonderabschreibungen) und der Abgang eines jeden einzelnen Anlageguts (Anlagevermögen) aufgezeichnet. Unternehmer sind verpflichtet, ein solches zu führen.

Nicht verwechselt werden darf das Anlagenverzeichnis mit dem Anlagespiegel/Anlagegitter. Dieser verschafft einen Überblick über gleichartige Gegenstände und ist für Unternehmen bestimmter Größenklassen nach Handelsrecht vorgeschrieben.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind gem. HGB verpflichtet, im Anhang zur Bilanz einen solchen Anlagespiegel (Anlagegitter) aufzunehmen (§ 284 Abs. 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Vorschrift befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Sie können einen Anlagespiegel allerdings stets freiwillig erstellen. Gleiches gilt für Kleinstgesellschaften, die bereits von der Aufstellung eines Anhangs befreit sind.

Die elektronische Übermittlung des Anlagespiegels im Rahmen der E-Bilanz geschieht (noch) auf freiwilliger Basis. (§ 5b EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 284 Abs. 3 HGB § 288 Abs. 1 Nr. 1. HGB, § 5b EStG, BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 49/05, BFH/NV 2006 S. 1961, BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985, BFH/NV 2004 S. 132. Für Kreditinstitute (§ 340a HGB) und Versicherungen (§ 341a HGB) gelten teilweise abweichende Sonderbestimmungen. Insbesondere haben diese stets einen Anlagespiegel zu erstellen, da Unternehmen dieser Branchen immer als große Kapitalgesellschaften angesehen werden.

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