Ein Anlagezugang liegt vor[1], wenn ein Wirtschaftsgut in das sogenannte wirtschaftliche Eigentum des Unternehmens übergeht. Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingetragen. Addieren Sie auch nachträgliche Anschaffungskosten dazu.

Erhaltungs- bzw. Reparaturaufwand, der sofort als Betriebsausgaben gebucht werden darf, liegt vor, wenn es dabei nicht

  • zur einer Substanzmehrung,
  • zu einer Wesensänderung oder
  • zu einer wesentlichen Verbesserung im Gebrauch des Wirtschaftsgutes kommt.

Ein Anlagezugang liegt vor, wenn

  • eine Anlage in das (wirtschaftliche) Eigentum des Unternehmens übergeht oder
  • eine im Bau befindliche Anlage fertiggestellt wird.

Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. den Herstellungskosten gebucht. Folgende Fälle sind in dieser Spalte insbesondere erfasst:

  1. Buchung in einer Summe
  2. Buchung von Einzelbelegen
  3. Zugang von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen (Entwicklungskosten)
  4. Nachträgliche Buchung von zusätzlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  5. Nachaktivierung, z. B. von zunächst als Aufwand gebuchten Herstellungskosten oder aufgrund einer Steuerprüfung
  6. Umbuchung eines fertiggestellten Anlageguts

Auch hier gilt: Nicht jede nachträgliche Wertsteigerung führt zwangsläufig zu nachträglichen Anschaffungskosten oder zur Nachaktivierung. Führt dieser Aufwand

  • weder zu einer Substanzmehrung,
  • noch zu einer Wesensänderung,
  • noch zu einer wesentlichen Verbesserung im Gebrauch des Wirtschaftsgutes,

liegt stattdessen sofort abzugsfähiger Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwand vor.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist gemäß § 284 Abs. 3 Satz 4 HGB für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffungskosten (auch nachträgliche)

Im Laufe des Jahres wurde der Anbau des Betriebsgebäudes (Anlageposten Gebäude) zu Herstellungskosten von 50.000 EUR fertiggestellt, ein weiterer Firmenwagen (Anlageposten Pkw) zum Preis von 37.000 EUR sowie im Zuge der Renovierung Einrichtungen und Möbel (Anlageposten Betriebsausstattung) zu 304.200 EUR angeschafft. Der Ersatz sämtlicher Computerbildschirme (Anlageposten Büroausstattung) führt zu nachträglichen Anschaffungskosten von 6.200 EUR.

[1] Mengenmäßige Ausweitung, vgl. ADS § 268 HGB, Rz. 50.

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