Rz. 531

[Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → eZeilen 7, 14, 15, 19, 21, 25, 26, Zeilen 20, 34, 35, 44]

Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen etc.) werden der Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt und sind im Erstattungsjahr mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen der jeweiligen Art zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG).

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind auch dann mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen, wenn sie im Jahr ihrer Zahlung steuerlich nicht abgezogen werden konnten (BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, BFH/NV 2016 S. 1796).

 
Achtung

Bonuszahlungen der Krankenkasse

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, BFH/NV 2016 S. 1611). Die Finanzverwaltung unterscheidet aufgrund dieses Urteils zwei Fälle:

  • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (z. B. Brillen und Kontaktlinsen, Massagen, Behandlungen beim Heilpraktiker, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel), handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008:008, BStBl 2016 I S. 1426).
  • Nach Auffassung des BFH sind Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen. Dies gilt vor allem, wenn für die erlangte Bonusleistung Voraussetzung ist, dass weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden müssen, um einen Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet zu bekommen. Die Bonuszahlung ist eine Erstattung von selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Finanzverwaltung wendet diese Rspr. an (BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820).
  • Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird (BFH, Urteil v. 6.5.2020, Az. X R 16/18, BFH/BV 2020 S. 1144).
  • Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19, BFH/NV 2021 S. 973).
  • Prämienzahlungen stellen für den Versicherten einen Anreiz dar, bestimmte Leistungen der Krankenkasse nicht in Anspruch zu nehmen. Gewährt die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gem. § 53 Abs. 1 SGB V derartige Prämien, stellen diese Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren (BFH, Urteil v. 6.6.2018, X R 41/17, BFH/NV 2018 S. 1193).
 

Rz. 532

Erstattungsüberhang

Übersteigen die Erstattungen die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge einer Versicherungsart, liegt ein Erstattungsüberhang vor. Ein solcher kann zwischen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bzw. zwischen den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen werden. Kann ein Erstattungsüberhang zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht ausgeglichen werden, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

 
Praxis-Tipp

Abwägung: Beitragsrückerstattung oder Erstattung von Krankheitskosten

Private Krankenversicherungsträger stellen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen in Aussicht, wenn diese die Versicherung in einzelnen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung weg...

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