Rz. 526

[Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50]

Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen z. B. der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch sowie Beitragsanteile, die auf Wahl- oder Komfortleistungen entfallen und Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung. Der BFH muss aber prüfen, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i. S. des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2020, 9 K 2170/17, EFG 2021 S. 95, Revision beim BFH unter Az. X R 10/20).

    Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld- sowie zu einer Auslandsreisekrankenversicherung sind hier zu berücksichtigen. Fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, gehören auch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung dazu.

  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Arbeitnehmerbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen)
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Rürup-Versicherung; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG; → Tz 510)
  • Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Renten- oder Kapitalversicherung behandelt wird und wenn die Beiträge nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur Unfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit absichert (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur ersten Arbeitsstätte), sind WK. Beiträge des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungssteuer für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, ist aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung (50 %) aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275). Haftpflichtversicherungen, z. B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude. Wird ein Kfz teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, als Sonderausgaben abziehen.

  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wenn es sich um Versicherungsbeiträge handelt, die nach der am 31.12.2004 geltenden Fassung des EStG zu berücksichtigen waren.
 

Rz. 527

Nicht abziehbar sind Beiträge zu

  • Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen,
  • fondsgebundenen Lebensversicherungen,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren,
  • Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag,
  • Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden.

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