Rz. 415

Steuerermäßigung und ggf. Sonderausgabenabzug

Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteiG bzw. Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen werden durch eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) steuerlich gefördert (§ 34g EStG). Nur bei Zuwendungen an politische Parteien kann zusätzlich ein Abzug von Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG in Betracht kommen.

[Politische Parteien → Zeile 7]

Begünstigt sind Zuwendungen an politische Parteien i. S .d. § 2 ParteiG, sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 ParteiG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.

[Unabhängige Wählervereinigungen → Zeile 8]

Das sind eingetragene oder nicht rechtsfähige Vereine, deren Zweck darauf gerichtet ist, mit eigenen Wahlvorschlägen an Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen mitzuwirken. Es ist erforderlich, dass sie bei der letzten Wahl ein Mandat errungen haben oder der Wahlbehörde angezeigt haben, dass sie an der nächsten Wahl teilnehmen wollen.

Übersicht und Höhe der steuerlichen Vergünstigungen

Anmerkungen:

** Als verbraucht i. S. d. § 34g Nr. 1 EStG gelten bei Einzelveranlagung immer 1.650 EUR, bei Zusammenveranlagung immer 3.300 EUR.

Liegen Zuwendungen an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG und unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g Nr. 2 EStG nebeneinander vor, können die Aufwendungen jeweils mit einer Steuerermäßigung bis zu den Höchstbeträgen von 825 EUR bzw. 1.650 EUR berücksichtigt werden.

Ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG und dem Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG besteht bei Aufwendungen an politische Parteien nicht.

Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen gibt es nur die Steuerermäßigung und keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 55/14, BFH/NV 2017 S. 1230).

 
Praxis-Beispiel

Politische Partei und unabhängige Wählervereinigung

Ein unverheirateter Steuerzahler entrichtet 2021 Beiträge und Spenden an eine politische Partei i. H. v. 4.000 EUR sowie eine Spende von 2.000 EUR an eine unabhängige Wählervereinigung.

Berechnungsschema:

Die Sonderausgaben mindern das z. v. E. und wirken sich damit progressionsabhängig mit dem persönlichen Steuersatz steuermindernd aus. Die Steuerermäßigung ist bei Abzug von der tariflichen ESt progressionsunabhängig.

 

Rz. 416

Nachweis

Das Vorliegen der Voraussetzungen (begünstigte Partei oder Wählervereinigung) und die Höhe der Zuwendungen kann durch eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlichem Muster nachgewiesen werden. Bei Zuwendungen an eine politische Partei genügt als Nachweis die Beitragsquittung, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug), wenn es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder um eine Spende von nicht mehr als 300 EUR handelt (§ 50 Abs. 4 Nr. 2c, Abs. 6 EStDV). Der Verwendungszweck muss aus einem von der Partei hergestellten Beleg hervorgehen.

Politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen können die Zuwendungsbestätigung auch elektronisch mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzbehörden übermitteln (§ 93c AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge