Rz. 388

Für Vorsorgeaufwendungen gibt es nur noch im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens einen pauschalen Abzug in Form der Vorsorgepauschale (§ 39b EStG).

Für (andere) Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, wird ein Sonderausgabenpauschbetrag abgezogen, wenn insgesamt keine oder keine höheren Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10c EStG).

Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt im Fall der Einzelveranlagung 36 EUR und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 72 EUR.

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