Rz. 703

[Weitere Werbungskosten → Zeilen 47–49]

Ausführungen zu weiteren Werbungskosten in alphabetischer Reihenfolge:

  • Arbeitskleidung → Tz 678
  • Arbeitsmittel → Tz 676, → Tz 679 ff.
  • Arbeitszimmer → Tz 682
  • Bewerbungskosten sind Werbungskosten, unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Abzugsfähig sind in nachgewiesener Höhe z. B. die Kosten für Bewerbungsmappen (Papier, Passbilder, Schutzhüllen, Porto) oder Reisekosten anlässlich von Vorstellungsterminen. Das FG Köln, Urteil v. 7.7.2004, 7 K 932/03, EFG 2004 S. 1853, hat die Kosten je Bewerbungsmappe mit 8,50 EUR, ohne Mappe mit 2,50 EUR je Bewerbung geschätzt.
  • Bewirtungskosten sind Werbungskosten, wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen wird.

    Dies dürfte bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers regelmäßig der Fall sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer erfolgsabhängige Bezüge hat. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen nur 70 % der (angemessenen) Kosten abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (Datum und Anlass der Bewirtung, Teilnehmer …) vorliegen müssen (→ Tz 1142 ff.).

    Bei anderen Bewirtungen ist die berufliche Veranlassung anhand der Gesamtumstände (Bewirtungsgrund, Teilnehmerkreis, Ort der Bewirtung) zu prüfen. Auch, wer als Gastgeber auftritt, die Gästeliste fest, die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung bestimmt, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht, spielt eine Rolle. Sobald nicht mehr in erster Linie die Ehrung des Jubilars und damit nicht die repräsentative Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen im Vordergrund steht, sondern das kollegiale Miteinander zwecks Förderung der Motivation und der Pflege des Betriebsklimas, mit der Einladung den Kollegen/innen Dank und Anerkennung für die geleistete Arbeit gezollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung getragen wird, ist der Abzug möglich (BFH, Urteil v. 10.11.2016, VI R 7/16, BFH/NV 2017 S. 366). Das gilt z. B. für die Bewirtung von Kollegen anlässlich einer Beförderung oder der Versetzung in den Ruhestand.

 
Praxis-Tipp

Aufteilung von Bewirtungskosten möglich

Bei Bewirtungskosten kommt auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht. So hat der BFH bei einer Feier aus Anlass des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater, den anteiligen Kostenabzug bezüglich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld zugelassen (BFH, Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14, BFH/NV 2015 S. 1720).

  • Brille/Bildschirmbrille: Kein Werbungskostenabzug, da schädliche private Mitbenutzung und nicht aufteilbar (→ Tz 647, → Tz 651); Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen (→ Tz 466), steuerfreier Kostenersatz durch den Arbeitgeber jedoch möglich.
  • Dienstreise → Tz 704 ff.
  • Doppelte Haushaltsführung → Tz 720
  • Einsatzwechseltätigkeit → Tz 704
  • Finanzierungskosten sind Werbungskosten, wenn damit die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder die Kosten eines steuerlich abzugsfähigen Arbeitszimmers finanziert werden. Soweit die Kosten ein Kfz betreffen, das für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt wird, sind sie mit der Entfernungspauschale abgegolten, Ausnahme: behinderte Arbeitnehmer (→ Tz 668).
  • Flugkosten (nur) in tatsächlicher Höhe bei Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (→ Tz 667), Reisekosten (→ Tz 708) oder doppelter Haushaltsführung (→ Tz 728) abzugsfähig.
  • Fortbildung → Tz 699, → Tz 708
  • Führerschein: Kosten für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind regelmäßig in voller Höhe privat (BFH, Beschluss v. 11.7.2005, VI B 29/05, BFH/NV 2005 S. 1801; Ausgaben für den Lkw-Führerschein), Personenbeförderungsschein oder Motorradführerschein können bei entsprechendem Beruf (Berufskraftfahrer, Polizist in der Motorradstaffel) WK sein.
  • Geldstrafe, Geldbuße sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 12 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 8i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG) nicht abzugsfähig (→ Tz 648).
  • Geschenke an Arbeitskollegen aus persönlichem Anlass (Versetzung, Verabschiedung in den Ruhestand) sind nicht abzugsfähig. Geschenke an Kunden (Geschäftsfreunde des Arbeitgebers), deren Kosten der Arbeitgeber nicht (steuerfrei) ersetzt, sind abzugsfähig, wenn sie je Empfänger im Jahr 35 EUR nicht übersteigen (§§ 4 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG; → Tz 1137).
  • Hörgerät: Siehe Brille.
  • Internet: Kosten der beruflichen Nutzung sind abzugsfähig, soweit der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt (z. B. Heimarbeitsplatz mit Internetverbindung) oder ersetzt. Der Nachweis des beruflichen Kostenanteils kann durch Aufzeichnungen (Angabe der Internetadresse, Homepage, Anlass für den Seitenaufruf, Auflistung der Anzahl der E-Mails beruflichen Inhalts und zeitlicher Umfang) geführt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Gespräche und Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden. Wen...

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