Rz. 601

[Bruttoarbeitslohn → eZeile 6]

Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der LSt-Bescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle laufenden und einmaligen (Geld- und Sach-)Bezüge und Vorteile (mit und ohne Rechtsanspruch) die im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist. Zu Sachbezügen → Tz 603 ff.

 

Rz. 602

Arbeitszeitkonten

Im Rahmen einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung mit z. B. der Möglichkeit einer zeitweiligen bezahlten Arbeitsfreistellung (Sabbatjahr) oder kürzeren Arbeitszeit vor Rentenbeginn gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Im Regelfall werden Teile des Arbeitslohns (z. B. Überstundenvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem Lebensarbeitszeitkonto, entweder als Geldkonto oder Zeitgutenkonto angespart. Die Gutschrift auf solchen Konten erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem die ursprünglichen Beträge fällig geworden wären. Sie führt zu einer Veränderung (Verringerung) der laufenden (steuerpflichtigen) Bezüge, denn die Wertgutschrift bzw. Ansammlung auf dem Arbeitszeitkonto löst noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16, BFH/NV 2018 S. 768). Die Auszahlung erfolgt erst in Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung. Zu diesem Zeitpunkt fließt Arbeitslohn zu, sodass dann LSt abzuführen ist. Bei der Berechnung der LSt bzw. beim LSt-Abzug gelten die üblichen Regelungen.

Sofern die angesparten Beträge aus mehreren Jahren stammen, kommt auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung nach der "Fünftel-Regelung" zur Anwendung. Weitergehende Infos z. B. Sonderregelungen bei (vorzeitiger) Beendigung des Dienstverhältnisses, Arbeitgeberwechsels oder vorzeitiger Auszahlung vgl. BMF, Schreiben v. 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl 2009 I S. 1286.

 

Rz. 603

Sachbezüge

Als Sachbezug wird Arbeitslohn bezeichnet, der nicht in Geld besteht (geldwerter Vorteil). Sachbezüge werden steuerlich vorteilhaft behandelt. Infrage kommen Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung. Deshalb ist die Abgrenzung zum Barlohn wichtig. Ein Sachbezug setzt die Zuwendung einer Sache durch den Arbeitgeber voraus. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind als Barlohn anzusehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dazu gehören Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen, mit denen Überweisungen getätigt (z. B. "PayPal"), die für den Erwerb von Devisen (z. B. Dollar) verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können sowie "Prepaid-Geldkarten".

Zugewendete Gutscheine (auf Papier, Karte, digital, Gutscheincodes und Apps) und Geldkarten gelten als Sachlohn, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren (z. B. Tankkarte) oder Dienstleistungen (genau bestimmter Verwendungszweck notwendig) berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Die Einlösung muss grundsätzlich vor Ort erfolgen und die Auszahlung des Guthabens in bar muss durch vertragliche Abrede und technisch ausgeschlossen sein.

Zwingende Voraussetzung für beide Steuervergünstigungen für Sachbezüge (Steuerfreiheit, Pauschalversteuerung) ist, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Er darf weder auf den Anspruch des "normalen" Arbeitslohns angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht entsprechend herabgesetzt, der Lohn nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gezahlt oder bei Wegfall des zusätzlichen Lohns der "normale" Lohn nicht erhöht werden (Rückfallklausel; § 8 Abs. 4 EStG). Damit ist bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnformwechsel von Geld (= Minderung des bisherigen Barlohns) zur Sachleistung ("Gehaltsumwandlung") die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalversteuerung nicht möglich. Weitergehende Infos zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007:007, BStBl 2022 I S. 242.

In Gegensatz zum Barlohn gilt für Sachbezüge neben einer möglichen vollständigen Steuerfreiheit auch eine monatliche Freigrenze von 50 EUR. D. h. der Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn er 50 EUR im Monat nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Ist der Sachbezug steuerpflichtig, kann er im Regelfall vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 15 %, 20 % oder 30 % versteuert werden (§§ 37b Abs. 2, 40 Abs. 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Gutscheine

Fall 1

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber jeden Monat zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine Guthabenkarte für ein regionales Einkaufszentrum im Wert von 50 EUR. Eine Barauszahlung ist technisch ausgeschlossen.

Bei der Guthabenkarte handelt sich um einen Sachbezug, der im Rahmen der 50-Euro-Grenze steuerfrei ist. Bei einem höheren Betrag wäre eine pauschale Versteuerung durch d...

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