Rz. 611

[Bruttoarbeitslohn → eZeile 6]

Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der LSt-Bescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle Bezüge und Vorteile die für eine Beschäftigung gewährt werden, also wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist. Ohne Bedeutung ist, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt oder um Geld oder Sachbezüge. Als Sachbezug in Betracht kommen z. B. auch die Überlassung von Firmenwagen, Fahrrädern, Smartphones, Jobtickets, Weiterbildungsleistungen, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Mahlzeitengestellung, Kinderbetreuung, Zuwendungen in Form von Geschenkkarten und Gutscheinen in Betracht (→ Tz 613 ff.).

 

Rz. 612

Arbeitszeitkonten

Im Rahmen einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung mit z. B. der Möglichkeit einer zeitweiligen bezahlten Arbeitsfreistellung (Sabbatjahr) oder kürzeren Arbeitszeit vor Rentenbeginn gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Im Regelfall werden Teile des Arbeitslohns (z. B. Überstundenvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem Lebensarbeitszeitkonto angespart. Solche Konten werden entweder bei Geldguthaben als Geldkonto oder bei Zeitguthaben als Zeitkonten geführt. Die Gutschrift auf solchen Konten erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem die ursprünglichen Beträge fällig geworden wären. Sie führt zu einer Veränderung (Verringerung) der laufenden (steuerpflichtigen) Bezüge, denn die Wertgutschrift bzw. Ansammlung auf dem Arbeitszeitkonto löst noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16, BFH/NV 2018 S. 768), weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht darüber verfügen kann. Die Auszahlung erfolgt erst in Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung. Zu diesem Zeitpunkt fließt Arbeitslohn zu, sodass dann LSt abzuführen ist. Bei der Berechnung der LSt bzw. beim LSt-Abzug gelten die üblichen Regelungen.

Die vertragliche Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bei schwerer Erkrankung oder Vermögensschäden aufgrund von Naturkatastrophen ist unschädlich. Wird das Guthaben dagegen entgegen der Vereinbarung aus anderen Gründen ganz oder teilweise ausgezahlt, ist regelmäßig das gesamte Guthaben im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung als Arbeitslohn zu versteuern. Sofern die angesparten Beträge aus mehreren Jahren stammen, kommt auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung nach der "Fünftel-Regelung" zur Anwendung. Sonderregelungen gelten bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während der Freistellungsphase oder einem Arbeitgeberwechsel. Hier kann das Guthaben eventuell auf den neuen Arbeitgeber oder die Rentenversicherung übertragen werden. Weitergehende Infos vgl. BMF, Schreiben v. 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl 2009 I S. 1286.

 

Rz. 613

Sachbezüge

Als Sachbezug wird Arbeitslohn bezeichnet, der nicht in Geld besteht (geldwerter Vorteil). Sachbezüge werden steuerlich vorteilhaft behandelt. Infrage kommen Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung. Deshalb ist die Abgrenzung zum Barlohn wichtig. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind als Barlohn anzusehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Ein Sachbezug setzt dagegen, speziell bei Gutscheinen und Geldkarten, stets voraus, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und ab 2022 zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Der Gutschein oder die Geldkarte muss einem bestimmten Verwendungszweck unterliegen und die Einlösung muss vor Ort erfolgen. Der Kauf im Internetshop des Händlers ist zulässig, sofern dort nur die physisch vor Ort angebotenen Waren oder Dienstleistungen erworben werden können ("Closed-Loop-Karten"). Die Auszahlung des Guthabens in bar muss (technisch) ausgeschlossen und dies in den zur Anwendung kommenden vertraglichen Abreden sichergestellt sein.

Gutscheine für Händler, die ausschließlich "online" agieren, sind nicht begünstigt, ebenso Karten, die nicht nur beim Aussteller, sondern auch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar sind ("Controlled-Loop-Karten"). Auch Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN verfügen mit denen Überweisungen getätigt (z. B. "PayPal"), die für den Erwerb von Devisen (z. B. Dollar) verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, zählen, ebenso wie sogenannte "Prepaid-Geldkarten", zum Barlohn.

Bedingung für beide Steuervergünstigungen für Sachbezüge (Steuerfreiheit, Pauschalversteuerung) ist zwingend, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Zusätzlich geschuldeter Arbeitslohn liegt nach § 8 Abs. 4 EStG vo...

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