Verwendung der Anlage Corona-Hilfen

 

Rz. 1191

Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Unabhängig davon, ob in diesen und in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Rückzahlungen als Betriebsausgaben enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen abgegeben werden.

 
Wichtig

Corona-Soforthilfe

Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen, Rückzahlungen Betriebsausgaben dar. Sie sind nur dann steuerfrei, soweit das EStG ausdrücklich eine entsprechende Befreiung vorsieht. Hinsichtlich der Corona-Soforthilfeleistungen ist dies nicht der Fall (→ Tz 1061). Zu beachten ist auch, dass die Bewilligungsbehörde das Finanzamt über den Zuschuss informieren muss.

 

Rz. 1192

[Grundangaben → Zeile 4]

Hat der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte 2021 derartige Einnahmen gehabt bzw. Rückzahlungen geleistet, ist dies durch Eintragung einer "1" unter der Kennziffer 850 bzw. 851 zu erklären. War dies nicht der Fall, ist eine "2" einzutragen.

 

Rz. 1193

[Höhe der Corona-Hilfen → Zeilen 5–11]

In den folgenden Zeilen 5–10 ist der Saldo zwischen den erhaltenen und den im selben Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Hilfen für jeden Betrieb unter Angabe der Betriebsbezeichnung und -steuernummer anzugeben.

 
Wichtig

Zusätzliche Eingabe

Die betreffenden Einnahmen müssen in der Gewinnermittlung 2021 (Bilanz und GuV bzw. Einnahmenüberschussrechnung) enthalten sein und dementsprechend auch im Gewinn bzw. Verlust, der in den Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung einzutragen ist.

In Zeile 11 ist die Summe der Corona-Hilfen, getrennt nach den Steuerpflichtigen, einzutragen.

 

Rz. 1194

[Bilanzierende Steuerpflichtige → Zeile 12]

Sofern im Jahr 2021 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt wurden, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (i. d. R. zum 31.12.2020 als Forderung/sonstiger Vermögensgegenstand) enthalten waren und der Anlage Corona-Hilfen 2020 erklärt wurden, muss hier eine "1" eingetragen werden.

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