Zusammenfassung

 
Überblick

Nachdem sich die Praxis auf die überraschend zum 1.7.2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze gerade eingestellt hat, muss schon wieder der Blick nach vorne gerichtet werden: Zum 1.1.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % angehoben. Die Wiederanhebung ist aber mehr als ein einfaches Zurückkehren zu den alten Steuersätzen; es müssen wieder Übergangsprobleme beachtet werden und die zutreffenden Abgrenzungen bei Leistungen berücksichtigt werden. Da diesmal die Änderung nicht so plötzlich umzusetzen ist, werden zumindest die technischen Umstellungsprobleme überschaubar bleiben. Anders als bei der Absenkung der Steuersätze zum 1.7.2020 wird jetzt aber – zumindest bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern – eine andere Motivation vorhanden sein: Die Leistungen sollen wenn möglich noch bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, um den niedrigeren Steuersatz zu sichern.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Steuersatzanhebung sind klar, die Finanzverwaltung hatte sich mit umfassenden Schreiben vom 30.6.2020 zur Steuersatzabsenkung geäußert und dort auch schon einige Hinweise zur Wiederanhebung mit aufgenommen. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 4.11.2020 weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen zu der temporären Steuerabsenkung veröffentlicht, die ebenfalls für die Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 von Bedeutung sind.

1 Wiederanhebung des Umsatzsteuersatzes

Es war von Beginn an beschlossen[1]: Die Absenkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. die des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % soll nur befristet erfolgen und zum 31.12.2020 enden. Damit müssen sich leistende Unternehmer und Leistungsempfänger zum 1.1.2021 auf dann wieder angehobene Steuersätze von 19 % und 7 % einstellen. Da wegen des ausreichenden zeitlichen Vorlaufs die technischen Umstellungsprobleme zum 1.1.2021 besser in den Griff zu bekommen sein werden, als dies bei der überraschenden Absenkung zum 1.7.2020 der Fall war, werden sich die Fragen zum 1.1.2021 auf zwei Punkte konzentrieren:

  • Bei nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern wird das Interesse darauf gerichtet sein, Leistungen möglichst noch zum abgesenkten Steuersatz bis zum 31.12.2020 zu erhalten. Insbesondere in den Fällen, in denen aufgrund von Kapazitätsengpässen (z. B. Lieferung von Elektrofahrzeugen) oder längeren Leistungszeiträumen (z. B. Baumaßnahmen) eine Leistungserbringung nicht bis zum 31.12.2020 sichergestellt werden kann, stellt sich die Frage der Gestaltung zur Sicherung des abgesenkten Steuersatzes.
  • Bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern wird die zutreffende Abgrenzung und Rechnungsausstellung bei über den Stichtag hinaus erbrachten Leistungen im Vordergrund stehen. Auch gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Steuersatzabsenkung zum 1.7.2020 können sich im Einzelfall Schwierigkeiten bei der systematischen Abgrenzung ergeben, die dann das Risiko einer Nachbelastung für den leistenden Unternehmer mit Umsatzsteuer oder die Gefährdung des Vorsteuerabzugs bei dem Leistungsempfänger nach sich ziehen.

Die Finanzverwaltung hatte sich mit einem umfassenden BMF-Schreiben[2] zur Umsetzung der Steuersatzabsenkung zum 1.7.2020 geäußert. In diesem Schreiben sind auch Hinweise zur Wiederanhebung der Umsatzsteuer enthalten gewesen. Dieses Schreiben war aber – auch mit den dort enthaltenen Vereinfachungsregelungen – darauf ausgerichtet gewesen, den betroffenen Unternehmern Erleichterungen bei der Steuersatzabsenkung zu gewähren. Umfassende Festlegungen für die Wiederanhebung der Umsatzsteuer zum 1.1.2021 waren dort nicht enthalten. Mit einem ergänzenden Schreiben vom November 2020 hat die Finanzverwaltung weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen veröffentlicht, die sowohl für die Steuersatzabsenkung als auch für die Wiederanhebung der Steuersätze zum 1.1.2021 gelten sollen. Ein ausschließlich auf die Steuersatzanhebung zum 1.1.2021 ausgerichtetes BMF-Schreiben ist damit nicht zu erwarten.

 
Hinweis

Nur bedingte Übertragung von Vereinfachungsregelungen und Präzisierung durch das BMF

In Einzelfällen war fraglich, ob Vereinfachungsregelungen aus der Steuersatzabsenkung auf die Steuersatzanhebung zum 1.1.2021 übertragbar sind. So hatte es die Finanzverwaltung für Gastronomiebetriebe in der Nacht vom 30.6. zum 1.7.2020 ermöglicht, schon den abgesenkten Steuersatz für alle ausgeführten Leistungen anzuwenden. Dies entsprach auch dem Interesse der Betriebe, schon von der Absenkung des Steuersatzes zu partizipieren. Eine Übertragung dieser Vereinfachungsregelung auf die Nacht vom 31.12.2020 zum 1.1.2021 konnte aber nicht den wirtschaftlichen Interessen der Gastronomiebetriebe entsprechen, wenn – gerade in der Silvesternacht – aus Vereinfachungsgründen dann schon der wieder angehobene Steuersatz von 19 % (Getränke) bzw. 7 % (Speisen) angewendet werden soll. Bei den früheren Steuersatzanhebungen hatte die Finanzverwaltung[3] es ermöglicht, in der Nacht zum höheren Steuersatz insgesamt noch den (alt...

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