Zum 1.1.2021 ergibt sich – anders als bei der Absenkung der Steuersätze zum 1.7.2020 – nicht das Problem eines überhöhten Steuerausweises. Tendenziell wird bei einer unzutreffenden Rechnungsausstellung bei Anhebung des Steuersatzes ein zu geringer Steuersatz und Steuerbetrag in einer Rechnung ausgewiesen werden. Eine zu gering ausgewiesene Umsatzsteuer führt nicht zu einem (zusätzlichen) Zahlungsbetrag gegenüber der Finanzverwaltung, der leistende Unternehmer schuldet aber immer die Umsatzsteuer, die sich gesetzlich für die von ihm ausgeführte Leistung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ergibt. Der Leistungsempfänger darf aber immer nur maximal den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

 
Praxis-Beispiel

Zu niedrig ausgewiesener Steuerbetrag

Unternehmer U hat am 29.12.2020 eine Rechnung für eine Lieferung an einen anderen Unternehmer mit 10.000 EUR zzgl. 1.600 EUR Umsatzsteuer erstellt, der Transport der Ware zum Kunden war für den 30.12.2020 geplant. Am Morgen des 30.12.2020 ruft der Kunde bei U an und bittet um Auslieferung der Ware erst am 4.1.2021. Die schon erstellte Rechnung wird der dann wunschgemäß am 4.1.2021 ausgelieferten Ware beigefügt, der Kunde zahlt die 11.600 EUR. Da die Leistung erst am 4.1.2021 ausgeführt wird, schuldet U 19 % aus 11.600 EUR (= 1.852,10 EUR). Da U nicht mehr Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, wird keine Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Der Leistungsempfänger kann aber nur die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.600 EUR unter den weiteren Bedingungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

 
Praxis-Tipp

Keine Übergangsregelungen geplant

Besondere Übergangsregelungen bezüglich des zutreffenden Steuerausweises bzw. des Vorsteuerabzugs sind für die Anhebung des Steuersatzes zum 1.1.2021 nicht geplant.

Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Rechnung zu berichtigen. Ob die Berichtigung bei der Anhebung des Steuersatzes zum 1.1.2021 dann auf der Basis des Bruttobetrags oder des Nettobetrags erfolgt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab bzw. von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 
Wichtig

Steuersatz in Kleinbetragsrechnung

Auch die Angabe des Steuersatzes in einer sog. Kleinbetragsrechnung[1] führt zu einem unrichtigen Steuerausweis, wenn ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen wird.

[1] Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, § 33 UStDV.

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