Auch in weiteren Sonderfällen müssen umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden, zu denen die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben zur temporären Steuersatzabsenkung Stellung genommen hatte:

  • Erstattung von Pfandbeträgen: Die Rücknahme von Leergut stellt eine Entgeltsminderung dar. Grundsätzlich müsste die Erstattung dem ursprünglichen Umsatz zugerechnet werden (praktisch unmöglich). Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, bei der Erstattung von Pfandbeträgen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung, die Umsatzsteuer noch mit dem jeweils "alten" Steuersatz zu korrigieren. Pfandrückzahlungen können somit auch noch bis März 2021 den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % zugerechnet werden. Die Finanzverwaltung[1] lässt es aber – dann einheitlich für leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger – zu, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 Pfandbeträge einheitlich mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet werden und dann ab dem 1.1.2021 entsprechend mit 19 %. Diese Regelungen gelten nicht nur für Flaschenpfand, sondern auch für Pfandgelder anderer Gegenstände wie z. B. als Transporthilfsmittel ausgetauschte Paletten.
  • Entgeltsänderungen durch Jahresboni o. ä.: Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird. Darüber hinaus werden weitere Vereinfachungsregelungen vorgegeben; so kann z. B. auch einheitlich in 2021 für 2020 mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer ein Jahresbonus abgerechnet werden. Dies gilt gleichermaßen für den Unternehmer, der seine Umsatzsteuer reduziert und den Leistungsempfänger, der seinen Vorsteuerabzug reduzieren muss. Der den Bonus gewährende Unternehmer muss seinem Vertragspartner in einem Beleg die von ihm zugrunde gelegte Zuordnung mitteilen.[2] Dies gilt entsprechend auch für Pharmazieunternehmen, die Abnehmern nachträglich einen Herstellerrabatt gewähren. Dies gilt auch für gesetzliche Rabatte gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB bzw. § 1 AMRabG. Die Apotheke muss das Entgelt von dritter Seite korrespondierend zur Entgeltminderung mit demselben Steuersatz ansetzen.
  • Telekommunikationsleistungen: Es handelt sich um Dauerleistungen. Geht der jeweils vereinbarte Abrechnungszeitraum über den jeweiligen Stichtag (31.12.2020) hinaus, wird es nicht beanstandet, wenn ein einmaliger zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am jeweiligen Stichtag endet.
  • Strom-, Gas- und Wärmelieferungen: Soweit der Ablesezeitraum nach dem jeweiligen Stichtag endet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegen stehen. Die Aufteilung hat danach zeitanteilig zu erfolgen. Ggf. muss eine Gewichtung erfolgen (z. B. bei Wärmelieferung eine thermische Gewichtung, da der Wärmeverbrauch sich nicht linear über den Abrechnungszeitraum verteilt). Dies gilt auch für die Leistungen im Rahmen der EEG-Einspeisungen und der Netznutzung. Die Entnahme von Strom aus dem Unternehmen kann nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung[3] einheitlich für 2020 mit 16 % besteuert werden.
  • Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr: Taxi- und Mietwagenunternehmen, die Umsätze aus der Nachtschicht zum Änderungsstichtag realisieren, müssen ihre Umsätze in dieser Nacht nicht aufteilen. Die Finanzverwaltung hatte es bei der Absenkung der Steuersätze zum 1.7.2020 nicht beanstandet, in dieser Nachtschicht schon die Steuersätze des 1.7.2020 anzuwenden, soweit keine Rechnungen zu einem anderen Steuersatz ausgestellt wurden. Zum Steuersatzwechsel zum 1.1.2021 hat die Finanzverwaltung keine ausdrückliche Regelung getroffen. Da sie es bei der letzten Steuersatzanhebung nicht beanstandet hatte, dass in der gesamten Nachtschicht noch der alte (niedrigere) Steuersatz angewendet werden konnte, sollte dies auch jetzt so gelten.
  • Verkäufe von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags (ggf. nach 24 Uhr) des Monats Dezember 2020 gültig sind , können noch mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden. Soweit die Gültigkeit über den 31.12.2020 hinausreicht, können bei Verkäufen vor dem 1.1.2021 die Leistungen im Schätzwege aufgeteilt werden.
  • Besteuerung von Leistungen in Gaststätten/Beherbergungsumsätze: Für die Leistungen in Gaststätten gelten dieselben Grundsätze wie bei dem Taxiverkehr. Aus Vereinfachungsgründen sind die Umsätze der Silvesternacht nicht aufzuteilen, hier hat die Finanzverwaltung eine ausdrückliche Regelung getroffen.[4] Anders als es bei früheren Steuersatzanhebungen der Fall war, soll dies auch für die Beherbergungsumsätze und die damit im Zusamme...

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