Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. Teilleistungen ausführt. Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 %. Für alle Teilleistungen, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden, gilt dann wieder ein Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] grundsätzlich zeitanteilig der jeweiligen Hauptleistung zugeordnet werden, allerdings sind auch andere sachgerechte Aufteilungsmethoden zulässig.

 
Wichtig

Korrektur der Abrechnungen

Gerade bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Dazu muss nicht ein neuer Vertrag (z. B. Mietvertrag) ausgestellt werden, es ist ausreichend eine hinreichend genau bezeichnete Ergänzung/Änderung zu dem Vertrag zu verfassen, die die Bemessungsgrundlage und den neuen Steuersatz und Steuerbetrag ausweist. Soweit aufgrund der Steuersatzabsenkung zum 1.7.2020 neue Dauerrechnungen ausgestellt worden sind, muss zum 1.1.2021 daran gedacht werden, wieder Dauerrechnungen mit dem dann aktuellen Steuersatz auszustellen.

Die Regelungen für Dauerleistungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] aber nicht auf solche Leistungen anzuwenden, die zeitpunktbezogen – einmal jährlich oder auch mehrfach jährlich – erbracht werden. Hier soll die Leistung am Tag der jeweiligen Leistungsausführung erbracht worden sein. So sind z. B. in zivilrechtliche Dauerschuldverhältnisse gekleidete Wartungsverträge von Heizungsanlagen, die die jährliche Prüfung und Wartung der Heizungsanlage erfassen, nach Auffassung der Finanzverwaltung am jeweiligen Ausführungstag ausgeführte Leistungen.

Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr

Das gilt auch für Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr (soweit hier keine monatsweise Abrechnung als Teilleistung vorliegt) oder auch bei anderen Verkehrsanbietern (z. B. BahnCard 100 der DB AG). Auch solche Leistungen unterliegen endgültig dem Steuersatz, der im Moment des Abschlusses des Leistungszeitraums gültig ist. Soweit aber ein Vertrag mit monatsweiser Zahlung abgeschlossen worden ist, werden darin Teilleistungen gesehen. Die zur Steuersatzabsenkung beim Bahnfernverkehr zum 1.1.2020 getroffenen Vereinfachungsregelungen[3] gelten entsprechend.

10er-Karten u. ä. (z. B. bei Schwimmbädern, Saunabädern etc.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für Teilleistungen dar. Bei Zahlung der 10er-Karte entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; wird eine Leistung nach dem jeweiligen Steuersatzwechsel in Anspruch genommen, erfolgt eine anteilige Entlastung bzw. Nachversteuerung.

Zeitungsabonnements u. ä.: Soweit sich Leistungsbezüge über einen abgegrenzten Zeitraum auf körperliche Gegenstände beziehen (z. B. Zeitungsabonnements mit Zustellung von Zeitungen), muss jeweils abgegrenzt werden, ob Teilleistungen für abgrenzbare Zeiträume oder Teillieferungen vorliegen können und in welchem Turnus eine Zahlung erfolgt.[4] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[5] liegt auch bei analogen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements eine am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführte Leistung vor, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtkaufpreis existiert.

[1] BMF, Schreiben v. 4.11.2020, III C 2 -S 7030/20/10009 :016.
[2] BMF, Schreiben v. 4.11.2020, III C 2 -S 7030/20/10009 :016.
[5] BMF, Schreiben v. 4.11.2020, III C 2 -S 7030/20/10009 :016.

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