Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage voraus. Bei Zweckvermögen gibt es dagegen keine Personen, die zu ihm eine gesellschafterähnliche Beziehung unterhalten. Die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung sind daher nicht anwendbar. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da § 10 Nr. 1 KStG eine dem § 8 Abs. 3 KStG entsprechende eigenständige Vorschrift zur Einkommenskorrektur enthält.
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