Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Körperschaft die maßgebende Entscheidung trifft und die rechtliche Bindung (Vertragsschluss) eingeht. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erst später eintritt.[1] Daher ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Pensionszusage auf gesellschaftsrechtlicher oder betrieblicher Veranlassung beruht, und ob die Höhe angemessen ist, der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage.[2]

Da maßgebend der Zeitpunkt der Entscheidung der Körperschaft ist, kommt es nur darauf an, dass die Gesellschafterstellung zu diesem Zeitpunkt besteht. War der Begünstigte im maßgebenden Zeitpunkt Gesellschafter, sind unangemessene Leistungen an ihn auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung kein Gesellschafterverhältnis mehr besteht.[3] War der Begünstigte andererseits im maßgebenden Zeitpunkt nicht Gesellschafter, kann auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn er im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung die Gesellschafterstellung innehat.[4] Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt des Bestehens der Stellung als beherrschender Gesellschafter.[5]

Der BFH[6] hat in einem Sonderfall auch eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Vorteilsgewährung im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung gesehen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft ist derjenige, zu dem die Einkommensminderung, beruhend auf der Vermögensminderung oder der unterlassenen Vermögensmehrung, eintritt. Das ist derjenige Zeitpunkt (Vz), in dem das unkorrigierte Einkommen niedriger ist als ohne die verdeckte Gewinnausschüttung.[7] Maßgebender Zeitpunkt für die Besteuerung des Gesellschafters ist der des Zuflusses des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entsprechend § 11 Abs. 1 EStG.

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