Wertpapiergeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter sind anzuerkennen, wenn sie wie unter Dritten durchgeführt werden. Bei der Preisvereinbarung können die Parteien bei börsennotierten Anteilen den Stichtagskurs, aber auch einen zukünftigen Kurs zugrunde legen, wenn dabei für jede Partei die Möglichkeit einer günstigen Kursentwicklung besteht. Sie können bei der Vereinbarung eines künftigen Kurses auch den Durchschnittskurs einer bestimmten zukünftigen Zeitspanne vereinbaren, um zufällige Preisschwankungen auszuschließen. Aus der für die Kapitalgesellschaft ungünstigen Kursentwicklung allein kann daher nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn kurze Zeit nach dem Erwerb eine Teilwertabschreibung erforderlich wird.

Auch aus der Tatsache, dass es sich um einen "engen Markt" handelt und daher kurzfristige Kurssprünge möglich sind, ergibt sich keine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Risiken und Chancen bestehen für beide Parteien gleichermaßen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien in der Lage waren, den Kurs zulasten der Kapitalgesellschaft zu beeinflussen, und auch beabsichtigt haben, dies zu tun. Gleiches gilt, wenn den Parteien konkrete Insiderkenntnisse zur Verfügung standen, aus denen sich eine Kursentwicklung zulasten der Kapitalgesellschaft ergab.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, beurteilt sich ihre Höhe nicht nach dem gesamten Wertverlust der Anteile bei der Kapitalgesellschaft, sondern nur nach der Differenz zwischen den angemessenen Anschaffungskosten (Stichtagskurs) und dem später tatsächlich eingetretenen niedrigeren Kurs.[1]

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein Wertverlust von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 KStG nicht berücksichtigungsfähig sein kann. Daher liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft schon mangels einer Einkommensminderung nicht vor. Davon unabhängig ist aber die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

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