Literatur: Böhmer, DStR 2012, 1995

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei KSt-Subjekten möglich, die nur Überschusseinkünfte erzielen, z. B. bei Vereinen.[1] Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung ist abgeleitet aus dem Grundsatz, dass die Verteilung des Einkommens keinen Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens haben darf. Damit ist das Recht der verdeckten Gewinnausschüttung auf alle Körperschaften anwendbar, bei denen eine Verteilung des Einkommens auf die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich ist, also auch auf Körperschaften mit Überschusseinkünften. Die Definition der verdeckten Gewinnausschüttung orientiert sich jedoch an den Verhältnissen der Kapitalgesellschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können. Daher ist die Definition der verdeckten Gewinnausschüttung für Körperschaften mit Überschusseinkünften entsprechend anzupassen. Sind Körperschaften nicht buchführungspflichtig, kann nicht auf die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, und auch nicht auf die Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG abgestellt werden.[2] Maßgebend ist dann, ob die fragliche Maßnahme Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Einkünfte hatte, ob also die Einkünfte vermindert wurden oder eine Erhöhung der Einkünfte vermieden wurde. Ist dies der Fall, sind diese Auswirkungen durch eine Hinzurechnung rückgängig zu machen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Körperschaften mit Überschusseinkünften unterliegt nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der KESt. Der KESt-Satz beträgt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 25 %. Die Abgeltungsteuer ist nach § 32d Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anwendbar.

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