Literatur: von Rechenberg, INF 1997, 717

Für den Fall, dass ein Steuerberater seine Praxis an eine Steuerberatungs-GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, verpachtet, hatte der BFH[1] in dem Teil der Pachtzahlungen bzw. des Kaufpreises, der für den Mandantenstamm gezahlt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Er begründete dies damit, dass der Praxiswert in dem Vertrauen der Mandanten in die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Praxisinhabers bestünde und daher personenbezogen sei. Da der frühere Praxisinhaber Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH sei, werde ihm und damit der GmbH das Vertrauen weiterhin entgegengebracht. Die GmbH habe daher den Praxiswert automatisch mit der Anstellung des Steuerberaters als Geschäftsführer erworben und dürfe ihn daher nicht als Pacht bezahlen.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, da Mandantenstämme auch unter unabhängigen Dritten verkauft werden. Dann kann aber keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn ein entsprechendes Geschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abgeschlossen wird. Der BFH hat in weiteren Urteilen[2] seine frühere Auffassung eingeschränkt, indem er eine Zahlung an den früheren Praxisinhaber nur noch insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung ansieht, als die Zahlung für dessen persönliche Arbeitsleistung und Schaffenskraft, seinen Ruf und seine Fähigkeiten geleistet wird. Dies sind nicht verkehrsfähige (einlagefähige) Werte, die in der Tat mit der Anstellung als Geschäftsführer abgegolten sind. Soweit ein verkehrsfähiger Mandantenstamm oder Praxiswert übertragen wird, kann eine Vergütung jedoch erfolgen.

Der Steuerberater kann daher die Praxis ohne Mandantenstamm an seine Kapitalgesellschaft verkaufen und den Mandantenstamm pachtweise überlassen. Der Mandantenstamm ist nicht untrennbar mit der Praxis verbunden und kann daher Gegenstand getrennter Verträge sein. Die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Pachtzinsen sind daher nicht allein deswegen verdeckte Gewinnausschüttungen, weil der Mandantenstamm mit Verkauf der Praxis bereits übergegangen wäre.[3]

Andererseits liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Steuerberatungs-GmbH ihrem Gesellschafter Mandantenverträge ohne Gegenleistung überlässt.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge