Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buchwert liegt. Handelt es sich um selbst geschaffene Schutzrechte, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter eine unterlassene Vermögensmehrung dar, denn bei der Übertragung an einen Dritten würde eine Gegenleistung anfallen, die das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde.

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