Literatur: Mittelbach, GmbHR 1982, 93

Macht der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Repräsentationsaufwendungen im Interesse der Gesellschaft, kann er deren Erstattung von der Gesellschaft nur verlangen, wenn dies vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, führt eine Erstattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1]

Zu den Repräsentationsaufwendungen können auch betrieblich veranlasste Feiern anlässlich des Geburtstags oder eines Jubiläums des Gesellschafters oder des Gesellschafter-Geschäftsführers gehören. Ob eine Feier privat oder geschäftlich veranlasst ist, richtet sich nach dem Anlass der Feier. Ein privater Anlass, wie ein Geburtstag oder ein Jubiläum des Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers indiziert die private Veranlassung. Dieses Indiz kann jedoch durch andere Faktoren entkräftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens oder der Presse, um Verbandsvertreter oder private Freunde und Angehörige des Jubilars handelt, ob sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Feiern halten und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. Sind sowohl aus betrieblichem als auch aus privatem Anlass Einladungen ausgesprochen worden, hat eine Aufteilung zu erfolgen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge