Die Gewährung von Rabatten an Gesellschafter führt bei der Körperschaft zu einer Vermögensminderung. Sie ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie auf betrieblichen Erwägungen beruht. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft vergleichbare Rabatte auch gesellschaftsfremden Kunden gewährt oder gewähren würde (z. B. Umsatzrabatte). Werden dagegen Rabatte überhaupt oder in dieser Höhe nur an Gesellschafter bzw. ihnen nahestehende Personen geleistet, liegt mit Ausnahme bei Genossenschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[1]

Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zusätzlich das Merkmal der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung erfüllt sein.

Einen Sonderfall, in dem ein nichtwirtschaftlicher Verein, der Kostendeckung erstrebte, trotzdem entstandene Überschüsse als Rabatte an die Mitglieder zurückgewährte, hatte das Niedersächsische FG[2] entschieden. Wenn nach der Satzung oder nach schuldrechtlichen Verträgen die Leistungen der Mitglieder nur Kostendeckung erreichen sollen, liegt in der leistungsbezogenen Rückgewähr der Überschüsse keine verdeckte Gewinnausschüttung. Ist dagegen Kostendeckung i. d. S. nicht von vornherein festgelegt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es auch einem nichtwirtschaftlichen Verein nicht untersagt ist, Gewinne zu erzielen, z. B. zur Bildung notwendiger Rücklagen. Ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Rabatte an alle Mitglieder unabhängig von den erbrachten Leistungen erfolgen. Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich um einen Sonderfall, da ein Verein betroffen ist. Diese Grundsätze lassen sich nicht auf Kapitalgesellschaften übertragen.[3]

[1] BFH v. 14.7.1998, VIII B 38/98, BFH/NV 1998, 1582; BFH v. 28.10.2015, I R 1/13, BStBl II 2016, 298, BFH/NV 2016, 685. Zur Ausnahme bei Genossenschaften Stichwort "Genossenschaften".
[3] Stichwort "Non-profit-Gesellschaften"; zur genossenschaftlichen Rückvergütung Stichwort "Genossenschaften".

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