Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine unangemessen hohe Gegenleistung erbringt (Vermögensminderung) oder wenn sie für eine Leistung an den Gesellschafter eine unangemessen niedrige Gegenleistung erhält (verhinderte Vermögensmehrung). Die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ist bei der Gesellschaft bei der Einkommensermittlung als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen. Der Gesellschafter erspart hierdurch Aufwendungen (Gesellschaft erbringt die Leistung), sein Vermögen ist also höher. Dies ist der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung, eine zusätzliche Erfassung ist nicht erforderlich. Erbringt der Gesellschafter die Leistung zu einem überhöhten Entgelt, erhält er einen Vorteil; dieser Betrag ist bei ihm über die verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalertrag zu erfassen. Es erfolgt nur eine Umqualifizierung, keine (zusätzliche) Hinzurechnung.[1]

[1] Rz. 230.

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