Der Kundenstamm gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und stellt einen Vermögensteil der Körperschaft dar. Wurde er entgeltlich erworben, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Gesellschafter eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts). Handelt es sich um einen selbst geschaffenen Kundenstamm, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Gesellschafter eine unterlassene Vermögensmehrung dar, denn bei der Übertragung an einen Dritten würde eine Gegenleistung anfallen, die das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde. Entsprechendes gilt, wenn für die Übertragung ein zu niedriges Entgelt vereinbart wurde. Diese Grundsätze sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Kundenstamm einen unselbstständigen Teil des Firmenwerts darstellt oder ob er ein selbstständiges Wirtschaftsgut ist.[1] Dies gilt jedoch nicht für konzerninterne Kunden bei einer Übertragung innerhalb des Konzerns. Da diese Kunden, d. h. die anderen konzernangehörigen Gesellschaften, allen konzernangehörigen Gesellschaften bekannt sind, sind diese Kundenbeziehungen nicht geschützt. Ihre Übertragung auf eine andere konzernangehörige Gesellschaft begründet daher keine verdeckte Gewinnausschüttung. Ist die Übertragung der Kundenbeziehungen auf eine andere konzernangehörige Gesellschaft Teil einer Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 9ff. AStG, sind die Kundenbeziehungen zu den konzernangehörigen Gesellschaften Teil des Transferpakets, da sie das Gewinnpotenzial der übertragenen Funktion mitbestimmen, und daher in die Bewertung des Transferpakets einzubeziehen.

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