Literatur: Kohlhepp, DStR 2008, 1859; Kohlhepp, Der Konzern 2018, 89

Wendet eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft unmittelbar einen Vorteil zu, gelten die Regeln über nahestehende Personen.[1] Der Vorgang ist als Vorteilszuwendung der Enkelgesellschaft an die Tochtergesellschaft und dann als Vorteilszuwendung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zu behandeln.[2] Bei der Tochtergesellschaft ist der Vermögenszufluss nach § 8b Abs. 2, 4 KStG aus dem Einkommen auszuscheiden, sodass lediglich die Belastung mit den nicht abziehbaren Ausgaben von 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG verbleibt. Auf diese Weise wird die Vergleichbarkeit mit einer offenen Gewinnausschüttung hergestellt, die ebenfalls durch die Beteiligungskette hindurchgeleitet wird. Dagegen ist eine direkte Zurechnung bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter nicht möglich, weil eine (auch verdeckte) Gewinnausschüttung nur an den unmittelbar Beteiligten erfolgen kann.

Entsprechendes gilt bei längeren Beteiligungsketten. Dabei entsteht auf jeder Stufe die Belastung durch die nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG und damit ein Kaskadeneffekt. Da die verdeckte Gewinnausschüttung auf jeder der Stufen der Beteiligungskette 100 % beträgt, ist eine Verminderung um die nicht abzugsfähigen Aufwendungen, die bei der jeweils empfangenden Gesellschaft entstanden sind, nicht möglich. Vergleichsmaßstab ist also nicht eine durch die Beteiligungskette laufende offene Gewinnausschüttung, die auf jeder Stufe um 5 % vermindert wird, sondern eine Gewinnausschüttung, die auf jeder Stufe der Beteiligungskette aus anderweitigen Mitteln auf 100 % aufgestockt wird. Vermeiden lässt sich diese Kaskadenwirkung nur, wenn man eine direkte verdeckte Gewinnausschüttung von der leistenden Gesellschaft an den Gesellschafter oberster Stufe annimmt. Dafür fehlt aber jede Rechtsgrundlage, da eine Gewinnausschüttung, sei sie offen oder verdeckt, nur an den direkt beteiligten Gesellschafter erbracht werden kann. Eine Zurechnung einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung an eine dritte Person, sei es nahestehende Person, sei es der oberste Gesellschafter in einer Beteiligungskette, ist nicht möglich.[3]

[1] Rz. 66.
[3] Hierzu Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 260e.

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