Die verdeckte Gewinnausschüttung muss über die Verminderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 EStG zu einer Minderung des Einkommens geführt haben. Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die das Einkommen nicht beeinflussen, können keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein. Beispiele sind etwa die Abtretung eines Anspruchs auf InvZul an den Gesellschafter oder die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG zu einem Wert unter dem Verkehrswert. Wenn in diesen Fällen auf der Ebene der Gesellschaft auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, handelt es sich doch um eine Vermögensübertragung auf den Gesellschafter, die beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Trotz des Fehlens einer Einkommensminderung, und damit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft, kann also bei dem Gesellschafter ein Kapitalertrag vorliegen.

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird korrigiert, indem ihr Betrag bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet wird. Die Korrektur erfolgt außerhalb der Steuerbilanz; der Steuerbilanzgewinn wird nicht korrigiert. Daher bleibt auch der Ansatz von Rückstellungen und Betriebsausgaben in der Steuerbilanz unverändert.[1]

[1] Zur Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung Rz. 212.

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