Literatur: Ritter, in Vogel, Grundfragen des internationalen Steuerrechts, 1985, 91, 109

Beendet eine Kapitalgesellschaft das mit dem Betrieb einer Anlage verbundene Risiko durch Divestment, kann dies allein niemals eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Es ist allein Sache der Kapitalgesellschaft zu entscheiden, welche Anlagen sie betreiben will. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur vorliegen, wenn nach der Schließung der Anlage zur Deckung des Bedarfs Lieferbeziehungen mit Mutter- oder Schwestergesellschaft aufgenommen werden, deren Konditionen nicht marktgerecht sind ("Investment"). Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn das Divestment zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern, insbesondere immateriellen Wirtschaftsgütern, auf eine ausl. verbundene Gesellschaft führt und daher mit einer Funktionsverlagerung verbunden ist.[1]

[1] Hierzu Anhang zu § 8 "ABC des Internatioanlen Steuerrechts" Stichwort "Funktionsverlagerung"

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