Liegt ein "Buchungsfehler" vor, kann dieser richtig gestellt werden, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. Ist der Vorgang dagegen absichtlich falsch dargestellt worden (z. B. Zahlung einer betrieblichen Einnahme auf das Privatkonto des Gesellschafters), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese kann nicht durch eine Bilanzberichtigung, z. B. das Einbuchen eines entsprechenden Erstattungsanspruchs gegen den Gesellschafter, neutralisiert werden.[1] Es handelt sich vielmehr um eine steuerlich neutrale Einlage.

Grundsätzlich kann eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Passivierung einer Verbindlichkeit nicht durch eine Bilanzberichtigung korrigiert werden. Eine Bilanzberichtigung ist nur möglich, wenn die Verbindlichkeit handelsrechtlich nicht besteht. Das ist beim Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aber regelmäßig nicht der Fall. Handelsrechtlich ist die Vereinbarung regelmäßig wirksam, sodass ein entsprechender Anspruch des Gesellschafters rechtlich besteht, auch wenn dieser Anspruch steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Entsprechend erfolgt die Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf der Ebene der Bilanz, sondern auf der "zweiten Stufe" bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns.[2] Eine Bilanzberichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit rechtlich nicht besteht, also etwa ein Scheingeschäft vorliegt; davon ist aber regelmäßig nicht auszugehen.

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