Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht für Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben. Angesprochen sind damit die verdeckten Gewinnausschüttungen. Für verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen gilt dies nicht, wenn § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahestehenden Person nicht anwendbar ist.

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