Unter "Einbringung" wird hier ein Vorgang verstanden, nach dem

  1. Betriebsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG fällt;
  2. Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG fällt;
  3. Einzelwirtschaftsgüter durch Einzelrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft übertragen werden, wobei dieser Vorgang unter § 6 Abs. 5 S. 3 EStG fällt.

Die beiden ersten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass sich Rückwirkungsprobleme ergeben können. Alle drei Fälle sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Buchwert erfolgen kann.

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