Rz. 199

Aus Sicht deutscher Anwender ist zu beachten, dass der nach IFRS erstellte Konzernabschluss (einschließlich Anhang) grundsätzlich befreiend für den HGB-Konzernabschluss ist.[1] Allerdings sind zusätzlich folgende Angabepflichten (vgl. § 315e Abs. 1 HGB) zu erfüllen:[2]

  • Angaben nach § 313 Abs. 2-3 HGB: Dementsprechend sind bei Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen Name, Sitz und Anteil am Kapital sowie bei sonstigen Beteiligungen mit einem Kapitalanteil von mindestens 20 % zusätzlich noch die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres offenzulegen,[3]
  • Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen unter gesonderter Angabe der Arbeitnehmer von nur anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen nach § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB,[4]
  • Angabe der gesamten Organbezüge nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Gesamtbezüge der aktiven Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens; Gesamtbezüge der früheren Mitglieder eines solchen Organs; Vorschüsse und Kredite an aktive und frühere Mitglieder eines solchen Organs).[5]
  • Angabe, ob die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Codex abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§ 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB).

    Diese Angabe ist für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen zu erfüllen.

  • Angabe des vom Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar unter gleichzeitiger Aufschlüsselung in das Honorar für

    • die Abschlussprüfungen,
    • andere Bestätigungsleistungen,
    • Steuerberatungsleistungen und
    • sonstige Leistungen (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB).
 

Rz. 200

Mit dem ARUG II[6] entfällt die Angabe der im Konzernanhang anzugebenden Informationen über die individualisierten Vorstandsvergütungen.[7] Gleichwohl gehen diese und weitere Angaben zur individualisierten Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in den ab Entfallen dieser handelsrechtlichen Konzernanhangangabepflichten in den von börsennotierten AG, KGaA und SE zu erstellenden Vergütungsbericht (§ 162 AktG)[8] ein. Diese Pflicht haben auch die IFRS anwendenden börsennotierten AG, KGaA und SE zu erfüllen. Eine zu § 286 Abs. 5 HGB analoge Befreiungsmöglichkeit durch die Hauptversammlung[9] ist nicht mehr möglich.

 

Rz. 201

vorläufig frei

 

Rz. 202

vorläufig frei

 

Rz. 203

vorläufig frei

 

Rz. 204

vorläufig frei

 

Rz. 205

vorläufig frei

 

Rz. 206

vorläufig frei

 

Rz. 207

vorläufig frei

 

Rz. 208

vorläufig frei

 

Rz. 209

vorläufig frei

 

Rz. 210

vorläufig frei

 

Rz. 211

vorläufig frei

[1] Falls (ab Erstanwendung des DiRUG große) Kapitalgesellschaften einen nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschluss mit befreiender Wirkung gem. § 325 Abs. 2a HGB offenlegen, sind für den Anhang ergänzend die § 285 Nrn. 7, 8 Buchstabe b, Nrn. 9-11a, 14-17 HGB, § 286 Abs. 1 und 3 HGB zu beachten.
[2] Vgl. hierzu auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 5 Rz. 78.
[3] Vgl. auch die nach IFRS bestehenden Angabepflichten: Rz. 99 ff.
[4] Der in § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB erwähnte Personalaufwand stellt eine Pflichtangabe zur GuV-Rechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung (IAS 1.102 bzw. IAS 1.104) dar.
[5] Vgl. ergänzend Rz. 200 sowie die bei IFRS bestehenden Pflichtangaben: Rz. 194.
[6] BGBl I 2019 S. 2637. Zur Erstanwendung vgl. § 26j EGAktG und Art. 83 EGHGB.
[7] Vgl. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a Sätze 5–8 HGB a. F.
[8] Zu einem Überblick Schick/Voß, WPg 2019, 950 f. sowie IDW, WP-Handbuch, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Teil J Rz. 137 ff.
[9] Vgl. § 314 Abs. 3 Satz 1 HGB a. F.

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