Rz. 157

IFRS 4 ist ausschließlich auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsverträge anzuwenden, die ein Unternehmen als Versicherer abschließt. Der derzeit noch anwendbare IFRS 4 schreibt 2 Kategorien von Angaben vor:[1]

  • Erläuterung der ausgewiesenen Beträge, die aus Versicherungsverträgen stammen (IFRS 4.36). Hierzu zählen insbesondere die folgenden in IFRS 4.37 aufgeführten Angaben:

    • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte und Schulden, Erträge und Aufwendungen,
    • die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird, zusätzlich die Cashflows, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben,
    • bei Weitergabe des Rückversicherungsvertrags in Retrozession sind zusätzlich die erfolgswirksam erfassten Gewinne und Verluste aus Rückversicherungsnahme anzugeben und, wenn das Versicherungsunternehmen Gewinne und Verluste aus Rückversicherungsverträgen abgrenzt und tilgt, die Tilgung für die Berichtsperiode und die ungetilgt verbleibenden Beträge am Anfang und am Ende der Periode,
    • das verwendete Verfahren zur Bestimmung der Annahmen, die die größte Auswirkung auf die Bewertung der angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen haben,
    • Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung von Versicherungsverträgen verwendeten Annahmen (getrennt für jede einzelne Änderung),
    • Überleitungsrechnungen der Änderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, Rückversicherungsvermögenswerten und (sofern vorhanden) zugehörigen abgegrenzten Abschlusskosten.
  • Angaben über die Art und das Ausmaß der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Risiken (IFRS 4.38). Im Einzelnen zählen hierzu gem. IFRS 4.39 i. V. m. 4.39A die folgenden Offenlegungspflichten:

    • Ziele, Methoden und Prozesse bei der Steuerung von Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, und Methoden zum Ausgleich dieser Risiken,
    • Informationen über das Versicherungsrisiko (Sensitivitätsrechnung,[2] Konzentration von Versicherungsrisiken, Vergleich von tatsächlichen Schäden mit früheren Schätzungen),
    • Informationen über Ausfall-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken (mit den in IFRS 4.39 d (i) und (ii) aufgeführten und gegenüber IFRS 7.31–7.42 bestehenden Besonderheiten),
    • Informationen über Zinsänderungsrisiken oder Marktpreisrisiken aus eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht freiwillig tut.
 

Rz. 157a

Der verpflichtend erst in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen[3], anzuwendende IFRS 17 enthält ebenfalls eine Reihe von zu beachtenden Angabepflichten. Nach der Generalnorm des IFRS 17.93 sollen die Angaben dazu dienen, die Abschlussnutzer über die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf Bilanz, Ergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung zu informieren. Hierzu zählen insbesondere folgende Gruppen von Angaben:

  • Angaben zu den im IFRS-Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen (IFRS 17.97–17.116),
  • Angaben zu wesentlichen Einschätzungen und Änderungen dieser Einschätzungen bei der Anwendung von IFRS 17 (IFRS 17.117–120) und
  • Angaben zu Art und Ausmaß der Risiken aus Versicherungsverträgen (IFRS 17.121–17.132)[4] Wie auch in IFRS 4 erlangen in den Anhangangaben zu IFRS 17 Sensitivitätsanalysen zur Darstellung des Versicherungsrisikos (IFRS 17.128 f.) sowie zur Darstellung der Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken (analog zu IFRS 7.31–7.42[5]) eine große Bedeutung.
[1] Vgl. Ebbers, WPg 2004, S. 1383.
[2] Vgl. hierzu ergänzend IFRS 4.39A.
[3] Vgl. IFRS 17. Appendix C 1.
[4] Vgl. ausführlich Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 39a Rz. 109.
[5] Vgl. IFRS 17.128 a (ii), 17.131 und 17.132 sowie ergänzend Rz. 180 ff.

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