Rz. 131

IAS 1 schreibt den IAS/IFRS anwendenden Unternehmen weiterhin nicht vor, dass die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit in der GuV-Rechnung zu zeigen ist.[1] Gleichwohl empfiehlt IAS 1.100, diese Überleitung – alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren – in der GuV-Rechnung bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung offenzulegen.

Sofern die Überleitung nicht in der GuV-Gliederung bzw. in den GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung integriert wird, ist im Anhang diese Überleitung offenzulegen. Die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit kann dabei alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren erfolgen. Die Überleitung hat gem. IAS 1.102 bzw. IAS 1.103 folgende Gestalt:[2]

 
Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103)
  Umsatzerlöse   Umsatzerlöse
+ Sonstige (betriebliche) Erträge Umsatzkosten
+/- Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen = Bruttoergebnis
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe + Sonstige (betriebliche) Erträge
Personalaufwand Vertriebskosten
Aufwand für planmäßige Abschreibungen Verwaltungsaufwendungen
Sonstige (betriebliche) Aufwendungen Sonstige (betriebliche) Aufwendungen
= Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit = Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit

Tab. 2: Überleitung zwischen Erlösen und dem Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit

 

Rz. 132

Sofern die Überleitung nach dem Umsatzkostenverfahren offengelegt wird, sind nach IAS 1.104 zusätzlich die Abschreibungen und der Personalaufwand zu veröffentlichen.[3]

In der Überleitungsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren können zusätzlich insbesondere noch die nicht aktivierten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die nach IAS 38.126 zu veröffentlichen sind, separat ausgewiesen werden (vgl. IAS 1.85). Sofern das Unternehmen nicht von der Möglichkeit eines separaten Ausweises der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung Gebrauch macht, sind diese Kosten nach h. M. in der Überleitungsrechnung Bestandteil der anderen betrieblichen Aufwendungen[4] und weiterhin im Anhang zur Erfüllung der Angabevorschrift des IAS 38.126 separat anzugeben.

[1] Vgl. IAS 1.99 ff.
[2]

Vgl. hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Posten "Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis nach IFRS", Rz. 49 ff.

[3] Nach ED/2019/7 sollen die Unternehmen, welche in der GuV das Umsatzkostenverfahren anwenden, im Anhang die nach der betrieblichen Funktion ausgewiesenen Aufwendungen zusätzlich noch nach Aufwandsarten untergliedern. Vgl. Kirsch, DStZ 2020, S. 378.
[4] Vgl. Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 82; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 2 Rz. 77.

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