Rz. 106
Über die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Vorräte gem. IAS 2.36a (vgl. Rz. 59) hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen folgende Offenlegungspflichten, die sich auf den Bilanzansatz beziehen,[1] zu erfüllen:
Gesamtbuchwert der Vorräte in einer unternehmensspezifischen Untergliederung (IAS 2.36b).
Eine Untergliederung des bilanziellen Postens "Vorräte" in Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen und Fertigerzeugnisse ist im Allgemeinen üblich (IAS 2.37).
- Buchwert der zum Nettoveräußerungswert angesetzten Vorräte (IAS 2.36c).
- Buchwert der als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändeten Vorräte (IAS 2.36h).
Rz. 107
Aufgrund der Aufhebung des IAS 11 durch IFRS 15 sind keine speziellen Angabepflichten in Bezug auf die Fertigungsaufträge zu erfüllen. Vielmehr können sich Angabepflichten aus IFRS 15 "Kundenverträge" ergeben (vgl. Rz. 129–130c).
Rz. 108
vorläufig frei
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